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cotopaxi

 
ter@web.de (Gast) meinte am 30. Apr, 13:36:
est
asfv 
goldig (Gast) antwortete am 30. Apr, 13:37:
nicht haftbar
Handyschulden sind bei Minderjaehrigen nicht eintreibbar. 
teacher antwortete am 30. Apr, 14:42:
@ter: ? + ? = ?
@goldig: Ich glaube aber, dass diese Firmen ein (langes, elektronisches) Gedächnis haben! 
campino (Gast) antwortete am 30. Apr, 19:23:
@teacher: Und ich glaube, dass rechtlich der Zeitpunkt zu dem die Schulden gemacht wurden bedeutend ist. Also: Wer mit 17 Schulden macht muss die nicht zahlen, sobald er 18 wird, sondern im Zweifel nie (was vom pädagogischen Gesichtspunkt her fraglich ist...).

Klar sollten die Eltern hier mal aus der Patsch helfen. Aber nicht, ohne ein bisschen was dazu zu sagen. Wie wäre es zum Beispiel, wenn man den Betrag über die nächsten Monate hinweg vom Taschengeld abzieht? Vom rechtlichen Aspekt her ist dann alles okay, familienintern hat der Sohn seine Grenzen gespürt. 
Andi (Gast) antwortete am 30. Apr, 20:23:
Vertrag oder Prepaid, das ist die Frage. Ansonsten haben sich die Vertragsschließer (Sohn und/oder Mutti) schon ins eigene Bein geschossen, weil an unter 18jährige generell keine Verträge, nicht mal die "Studententarife" abgegeben werden. aus oben genannten Gründen.
...klingt stark nach Vertrag alles, weil abgebucht wird etc. ... Der Kontoinhaber von dem seitens des Providers eingetrieben wird muss genauso 18 sein wie der Vertragsschließer.

Übrigens is Sohnemann noch gut weggekommen. Normalerweise wird die Karte sofort dicht gemacht sobald Rücklastschrift anstand. sehr kulanter Provider, wie lang ist die Frage. Ein zweites mal wirds nicht so laufen. Und, Ja, Provider merken sich sowas, auf ewig!

Das Muddi aushilft find ich ok, sie hat ihm wahrscheinlich auch zum Vertrag geholfen, nu muss sie auch die konsequenzen daraus tragen. Mit Prepaid wär sowas wohl nicht passiert ;) 
-thh (Gast) antwortete am 6. Mai, 17:25:
Wenn der Handyvertrag durch die Erziehungsberechtigten genehmigt wurde, dann ist er natürlich wirksam. Ohne Genehmigung wird ein Mobilfunkunternehmen einen solchen Vertrag mit Minderjährigen nicht abschließen; demnach wird der Vertrag dann im Zweifel auf den Namen eines Elternteils laufen (= mit dem Elternteil geschlossen sein, der dann auch haftet), oder der Minderjährige hat über sein Alter getäuscht, was dann zu einer Zahlungspflicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB führen dürfte. 

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